VOB/B- oder BGB-Werkvertrag?
Das ist aus Sicht des Auftragnehmers nach der Reform des Werkvertragsrechts im BGB keinen einfache Frage mehr.
Bauzeitverlängerung, Nachträge, Mängel, Bedenkanmeldungen oder Einbehalte des Auftraggebers (Bauherrn) ein Bauprojekt bietet vielerlei Anlass zu Rechtsstreitigkeiten
Wir vertreten mittelständische Bauunternehmen und kleine Handwerksbetriebe gegen häufig übermächtige Bauherrn.
Wir halten dagegen, wenn der Auftraggeber sie mit mündlichen Anordnungen auf der Baustelle überschüttet, die Bauzeitenpläne nach Belieben ändert und sie mit Schriftverkehr im
Minutentakt bombardiert.
Wir wissen, wie man Nachträge durchsetzt. Jetzt - und nicht erst, wenn 2000 weitere Stunden ohne schriftliche Nachtragsvereinbarung erbracht sind und der Auftraggeber dann den
Nachweis der Beauftragung fordert oder die Preisvereinbarung anzweifelt.
Eine Behinderungsanzeige muss bestimmten Formalien genügen. Es reicht nicht aus, dem Auftraggeber mitzuteilen, man sei behindert. Ebenso verhält es sich Bedenkenanzeigen.
Nachtragsmanagement, Behinderungsanzeigen und Mehrvergütungsansprüchen.
Wir kennen uns aus mit Anordnungen, Nachträgen, Nachtragsmanagement, Behinderungsanzeigen und Mehrvergütungsansprüchen. Wann darf die Ausführung verweigert werden und wann darf der Werklohn zurückbehalten werden? Nicht gezahlte Abschlagsrechnungen berechtigen zur Leistungsverweigerung, Stundenlohnarbeiten bzw. eine fehlende Abrede hierzu nur unter bestimmten Voraussetzungen.
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Bei juristischen Fragen zum Thema Baurecht für Auftragnehmer, stehen wir Ihnen gern zur Seite.
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Freitag: 08:00 bis 15:00 Uhr
unter der Telefonnummer 0511-850 33 88
oder jederzeit per eMail unter kanzlei@weise-anwaelte.de.
Wir schützen unsere Mandanten vor falschen Schritten, die häufig in einem Baustopp,
einer Vertragskündigung und in der Folge finanziellen Schäden enden. Wir denken weiter und wissen, wer in der Bauinsolvenz zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden muss.
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