Fachanwalts Kanzlei Weise Rechtsanwälte, Hannover.
Spezialisiert auf Baurecht und Architektenrecht
bundesweite, anwaltliche Tätigkeit
Seit 2002 stehen wir als erfahrene Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht unserer Mandantschaft, vom Bauvertrag bis zum Abschluss des Bauprozesses, erfolgreich zur Seite.
Mehr als 22 Jahre erfolgreiche Vertretung unserer Mandanten in sämtlichen Bereichen des Bau- und Architektenrechts
Das Baurecht wird vom Gesetzgeber in 2 unterschiedliche Rechtsbereiche eingeteilt:
Öffentliches Baurecht - beschreibt das Rechtsverhältnis zwischen privatem Bauherrn und den für das Bauvorhaben zuständigen Baubehörden.
Privates Baurecht - regelt die juristischen Beziehungen aller am Bauprojekt beteiligten Personen und Unternehmen (Bauherr, Architekt, Bauunternehmer...).
Grundlage dieser Beziehungen ist ein zuvor geschlossener Bauvertrag, dessen Ausgestaltung alleine in der Hand der beteiligten Vertragsparteien liegt.
Sie möchten einen Beratungstermin vereinbaren in unserer Fachanwaltskanzlei für Baurecht in Hannover ?
Bei juristischen Fragen zum Thema Baurecht, stehen wir Ihnen gern zur Seite.
Terminvereinbarungen können Sie anfordern, während unserer Bürozeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 15:00 Uhr
unter der Telefonnummer 0511-850 33 88
oder jederzeit per eMail unter kanzlei@weise-anwaelte.de.
Für einen gelungenen, problemlosen Bauabschluss ist es daher wichtig bereits bei der Vertragsanbahnung, alle entscheidenenden Details der einzelnen Bauphasen vorab schriftlich
zu fixieren.
Die Inanspruchnahme eines Fachanwalts für Baurecht, bereits in der Vorphase eines Bauprojektes, verhindert langwierige Rechtsstreitigkeiten nach Abschluss
der Bauphase, da mögliche Probleme mit Baubehörden oder Vertragspartnern bereits im Vorfeld erkannt und ausgeräumt werden können.
Fachanwaltlicher Beistand kann sich nicht nur in der Vorbereitung eines Bauprojektes als hilfreich erweisen, sondern auch währenddessen.
Ein Sprichwort unter Bauanwälten lautet:
"Die kritische Phase während einer Baumaßnahme ist vor, während und nach der Durchführung."
Juristische Betreuung ist wichtig in jeder Phase eines Bauprojektes. Im Zusammenspiel zwischen Bauherr, Architekten, Bauunternehmern und Handwerkern ist keine der an den
Bauarbeiten beteiligten Parteien gefeit vor juristischen Differenzen.
WEISE Rechtsanwälte vertritt erfolgreich Ihre Interessen in sämtlichen Bereichen des Bau- und Architektenrechts.
Beratungsschwerpunkte in unserer Kanzlei für Baurecht in Hannover:
- Privates Baurecht
- Öffentliches Baurecht
- Architektenhaftung
- Bauverzug
- Bauabnahme
- Schadensersatz
- Bauträgerrecht
- Bauvertrag
- Mängelrüge
- Leistungsbeschreibung
- Bauprozessbegleitung
SOFORTKONTAKT
Wir sind für Sie da – rufen Sie uns an.
Termine können wir in Eilfällen in der Regel innerhalb von 24 Stunden anbieten.
Häufig gestellte Fragen zum Baurecht (FAQ)
▼Welche Auswirkungen hat das Corona-Virus auf das Mietrecht/ WEG-Recht ?
Der Entwurf des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covis-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sieht unter anderem Folgendes vor:
Wohnungseigentumsrecht:
• Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
• Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
Mietrecht, insbesondere Geschäftsraummiete /Gewerberaummiete:
Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht kündigen, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 trotz
Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und
Nichtleistung wird vermutet.
Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Gerne beraten wir Sie zu den Folgen der COVID-19-Pandemie auf das Miet- und Wohneigentumsrecht (WEG-Recht) auch persönlich in unserer Kanzlei für Baurecht im Zentrum von
Hannover.
Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin unter 0511-850 33 88 oder schicken sie eine eMail an
kanzlei@weise-anwaelte.de.
▼Was passiert, wenn Bauunternehmen wegen dem Corona-Virus die Fertigstellungsfristen nicht einhalten können ?
Artikel 240 des Einführungsgesetzes des BGB wird dahin formuliert, dass allen Schuldnern (das sind auch Bauunternehmer im Hinblick auf die Verpflichtung,
die Bauleistung zu erbringen) das Recht zusteht, Leistungen zu verweigern, die sie wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht erbringen können.
Ausreichend ist es, dass die Erbringung der Leistung nicht ohne Gefährdung eines angemessenen Lebensunterhalts des Schuldners oder seiner Angehörigen bzw. der
wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebes.
Seine Grenze findet das Leistungsverweigerungsrecht dort, wo es für den Gläubiger unzumutbar wird. Hier ist also eine umfassende Interessenabwägung im
Einzelfall vorzunehmen.
Gerne beraten wir Sie zu den Folgen der COVID-19-Pandemie auf das Miet- und Wohneigentumsrecht (WEG-Recht) auch persönlich in unserer Kanzlei für Baurecht
im Zentrum von Hannover.
Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin unter 0511-850 33 88 oder schicken sie eine eMail an
kanzlei@weise-anwaelte.de.
▼Wie lange dauert die Verjährungsfrist bei Pfusch am Bau ?
Auch im Baurecht gilt eine Frist, innerhalb derer ein Mangel angezeigt werden muss.
Dabei ist es unerheblich ob ein Mangel durch den auftragnehmenden Handwerker oder Architekten entstanden ist oder durch einen von ihm verpflichteten Subunternehmer.
Wie jede Frist läuft auch die Verjährungsfrist für Mängel am Bau irgendwann einmal aus. Die Verjährungsfrist startet ab dem Zeitpunkt der Bauabnahme
und läuft, je nach Vertrag, zwischen 2 und 5 Jahren.
Mehr zum Thema
Baumängel und Gewährleistung
und weiteren baurechtlichen Belangen, finden Sie auf der Homepage der
Kanzlei Weise-Anwälte.
Gerne beraten wir Sie auch persönlich in unserer Kanzlei für Baurecht im Zentrum von Hannover.
Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin unter 0511-850 33 88 oder schicken sie eine eMail an
kanzlei@weise-anwaelte.de.
▼Was hat sich mit dem neuen Baurecht geändert?
Mit der Reform des neuen Baurechts haben Bundestag und Bundesrat einen Bauvertrag definiert als Sonderfall eines Werkvertrages.
Ebenfalls reformiert wurde, im Zuge dessen, das damit verwandte Ingenieursrecht, Architektenrecht und Bauträgerrecht,
die nun ebenfalls als Spezialfälle eines Werkvertrags behandelt werden. Neu eingeführt wurde indessen der Verbraucherbauvertrag.
Egal ob kleiner oder mittelständischer Baubetrieb, grosser Baukonzern oder Handwerksbetrieb:
betroffen von diesen Gesetzesänderungen wirken sich aus auf alle an den Baumassnahmen Beteiligten.
Bei Fragen zu den Auswirkungen auf Ihr aktuelles oder zukünftiges Bauvorhaben, besuchen Sie unsere
Baurechts-Homepage.
Gerne beraten wir Sie auch persönlich in unserer Kanzlei für Baurecht im Zentrum von Hannover.
Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin unter 0511-850 33 88 oder schicken sie eine eMail an
kanzlei@weise-anwaelte.de.
▼Welche Auswirkungen hat das neue Baurecht auf Handwerker und Bauunternehmen?
Die Reformierung des Baurechts war so grundlegend, dass aus Sicht eines Juristen, jeder am Bau beteiligten Partei empfohlen wird, die bestehenden oder noch zu schliessenden
Verträge auf Aktualität, entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben, zu überprüfen.
Da ein Grossteil der Änderungen Verträge mit Verbrauchern betrifft, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass vor allem hier umfassende formale Anpassungen zu erfolgen haben.
Dies gilt ebenso für die Bauverträge gemäß VOB/B.
Für mehr Informationen zu den Auswirkungen des neuen Baurechts auf die Arbeit von Handwerkern und Bauunternehmen besuchen Sie unsere
Baurechts-Homepage,
vereinbaren Sie telefonisch einen Termin unter 0511-850 33 88 oder schicken sie eine eMail an
kanzlei@weise-anwaelte.de.
Das Team von WEISE Rechtsanwälte freut sich darauf, Sie als Mandanten in unserer Anwaltskanzlei Kanzlei für Baurecht, im Zentrum von Hannover, zu begrüssen.
▼Welche Auswirkungen hat das neue Baurecht auf Bauträger?
Auch nach der Reform des Baurechts behalten die Beschränkungen der Abschlagszahlungen (welche geregelt sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)) ihre Gültigkeit.
In der Vergangenheit wurden Unklarheiten in den Bauträgerverträgen vielfach durch die Rechtssprechung entschieden. Die so festgelegten Grundsätze, sind nun im neuen Baurecht
berücksichtigt.
Für die Grundstücksübertragung gilt fortan das Kaufrecht, Errichtungspflicht und Umbaupflicht unterliegen dem Werkvertragsrecht oder Bauvertragsrecht.
Für Bauträger bedeutet dies, bei einem Vertragsabschluss zusätzlich die Regelungen für Verbraucherbauverträge zu beachten.
Mehr zu den Auswirkungen des neuen Baurechts finden Sie auf der
Baurechts-Homepage
der Kanzelei WEISE Rechtsanwälte.
Für eine telefonische Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an unser Büro, unter der Telefonnnummer 0511-850 33 88.
Per eMail sind wir für Sie erreichbar unter
kanzlei@weise-anwaelte.de.
Wir freuen uns, Sie als neuen Mandanten in unserer Kanzlei im Herzen Hannovers begrüssen zu können.
▼Welche Auswirkungen hat das neue Baurecht auf Architekten und Ingenieure?
Klarheit schafft das neue Baurecht vor allem in Bezug auf die Verträge von Architekten und Ingenieuren.
Als Basis späterer Planungen, dient nun eine vom Gesetzgeber geschaffene, vorgeschaltete Zielfindungsphase.
Parallel zur Festlegung der Planungsgrundlagen erfolgt hier eine erste Kostenschätzung (sofern diese bei Beauftragung des ausführenden Architekten oder Ingenieurs gemäss
HOAI noch nicht vorhanden waren).
Können sich die am Bau beteiligten Parteien während dieser Phase nicht auf einen gemeinsamen Nenner einigen, gewährt ihnen der Gesetzgeber in diesem Fall ein
Sonderkündigungsrecht.
Neu dabei ist, dass Architekten und Ingenieure nach der Ausführungsphase auf die Teilabnahme ihrer Leistungen bestehen können, wobei die Höhe der anfallenden Vergütungen
sich nach wie vor an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) orientiert.
Überhaupt kann man Architekten und Ingenieure durchaus als die Gewinner des neuen Baurechts bezeichnen.
So wurde auch die bereits seit Langem als ungerecht empfundene Regelung nach zur gesamtschuldnerischen Haftung von ausführenden Auftragnehmern, Architekten und Ingenieuren
entschärft.
Für diese Gruppe besteht nun ein Vorrang der Inanspruchnahme bei unentdeckten Ausführungsmängeln.